Satzung

des Vereins

„Förderverein der Grundschule Aue-Wingeshausen e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Aue-Wingeshausen e.V.“. Sitz des Vereins ist Bad Berleburg (Aue-Wingeshausen). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Zweck und Aufgabe des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt die Förderung schulischer Belange wie die Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit an der jeweiligen Schule. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Gemeinde Bad Berleburg zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken in ihrer Einrichtung Grundschule Aue-Wingeshausen. Daneben kann der Förderverein den genannten Zweck der Förderung von Bildung und Erziehung auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch Zusammenarbeit mit Eltern, Verbänden, Einrichtungen und Behörden, aber auch durch Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit.

Mittelverwendung: Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand i.S. von § 26 BGB besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenführer
5. dem Schulleiter

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung bis zu drei Beisitzer gewählt werden. Die Beisitzer sind berechtigt an der Vorstandssitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 4

Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand leitet den Verein, führt die laufenden Geschäfte und beruft die Mitgliederversammlung ein.
2. Der 1. Vorsitzende (bei Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende) leitet die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen und repräsentiert den Verein nach außen hin.
3. Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr. Der Kassenführer führt die Kassengeschäfte.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzusetzen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 5

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die mindestens 14 Jahre alt ist und die bereit ist, die in der Satzung festgelegten Ziele (§2) zu fördern. Bei bis zu 18-jährigen ist das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter mit dem Aufnahmeantrag vorzulegen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 6

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt, der mit vierteljährlicher Frist und nur zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann; bei bis zu 18-jährigen ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
b) Durch Tod
c) Durch Ausschließung. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Sie ist möglich, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

§ 7

Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Jahresbeitrag in Geld erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt bis zu einmal pro Jahr über die von den Mitgliedern zu erbringenden Beitragsleistungen.

§ 8

Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche zu erfolgen. Bestandteil der Einladung muss die Tagesordnung sein.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Jahresrechnung vorzulegen und über seine Tätigkeit zu berichten. Die Jahresrechnung ist durch zwei jährlich von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer zu prüfen.

Eine außerordenliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn

a) das Interesse des Vereins oder ein sonstiger wichtiger Grund es erfordert oder
b) wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

§ 9

Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitglieder werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderung und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10

Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 11

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Berleburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die dem bisherigen Verwendungszweck entsprechen, zu verwenden hat.

§ 12

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.

(Stand: 30.06.2012)

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